Promotionsmöglichkeit: Darf bei gewerblicher Promotionsberatung ausgeschlossen werden

04-FEB-10

Doktoranden, die gegen Entgelt einen gewerblichen Promotionsberater in Anspruch genommen haben, dürfen von der Möglichkeit zur Promotion ausgeschlossen werden. Dies gilt nach einem Urteil des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) zumindest dann, wenn dies in der Promotionsordnung so geregelt ist. Im konkreten Fall ging es um eine entsprechende Ausschlussregelung in der Promotionsordnung der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover. Diese sei rechtmäßig, so das OVG. Damit war der gegen diese Regelung gerichtete Normenkontrollantrag mehrerer Rechtsanwälte erfolglos.

Die Antragsteller, die schon mehrere Jahre berufstätig sind, wollen an der Universität Hannover promovieren. Der Kontakt zu dem früheren «Doktorvater», einem inzwischen aus den Diensten der Universität Hannover ausgeschiedenen Professor, ist ihnen in den Jahren 2000 und 2002 durch einen gewerblichen Promotionsberater gegen Zahlung von rund 40.000 DM beziehungsweise 20.000 Euro vermittelt worden. Die Universität Hannover hat ihre Promotionsordnung im Jahr 2004 dahingehend geändert, dass die Inanspruchnahme eines gewerblichen Promotionsberaters gegen Entgelt die Zulassung zum Promotionsverfahren ausschließt.

Diese Regelung sei zulässig, meint das OVG. Vor allem scheide ein Verstoß gegen die Wissenschaftsfreiheit und die Berufsfreiheit aus. Denn die Regelung in der Promotionsordnung beruhe auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls, was etwaige Beeinträchtigungen der Grundrechte der Antragsteller rechtfertige.

Das Übermaßverbot sei nicht verletzt. Eine derartige Vertragsgestaltung zwischen Doktorand und Promotionsberater sei dem Verdacht der Unredlichkeit ausgesetzt. Es bestehe ein offensichtliches und krasses Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Die bloße Vermittlung von Doktorvater und Dissertationsthema sowie etwaige weitere logistische und beratende Hilfeleistungen rechtfertigten derart hohe Beträge nicht, meinen die Richter.

Erkennbares Ziel der angegriffenen Regelung sei es, die Qualität der Promotionen sicherzustellen und jedem Anschein von Käuflichkeit und unlauterer Methoden von vornherein zu begegnen.

Die Universität Hannover habe auch nicht zugunsten der Antragsteller eine Übergangsregelung erlassen müssen, fährt das OVG fort. Zum einen habe nämlich das eigentliche Promotionsverfahren noch gar nicht begonnen. Die neue Regelung habe also nicht in eine geschützte Rechtsposition der Antragsteller eingegriffen. Zum anderen hätten die Antragsteller laut OVG auch nicht darauf vertrauen können, dass die Universität die Regelungen der Promotionsordnung nicht wie geschehen verschärft. Dass die gewerblichen Promotionsvermittler in einer rechtlichen Grauzone agierten, sei seit Langem bekannt, betont das OVG.

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 02.12.2009, 2 KN 906/06