Fusion von Springer und ProSieben/SAT1: Durfte von Bundeskartellamt untersagt werden

10-JUN-10

Die Entscheidung des Bundeskartellamtes, den Zusammenschluss zwischen der Axel Springer AG und den Fernsehsendern ProSieben/SAT1 zu untersagen, war rechtmäßig. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit eine Entscheidung des Düsseldorfer Oberlandesgerichtes (OLG) bestätigt.

Das Kartellamt hatte es Springer Anfang 2006 untersagt, Geschäftsanteile an den Fernsehsendern ProSieben und SAT1 zu erwerben. Springer hätte nach dem Erwerb über sämtliche Stammaktien an ProSieben und SAT1 verfügt. Das Amt begründete die Untersagung unter anderem damit, dass ansonsten eine beherrschende Stellung der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf dem bundesweiten Fernsehwerbemarkt verstärkt worden wäre. Wenige Wochen danach hatten die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen erklärt, das Vorhaben nicht weiterverfolgen zu wollen.

Dennoch beantragte Springer eine gerichtliche Feststellung, dass die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts rechtswidrig gewesen sei. Hiermit hatte das Unternehmen weder vor dem OLG noch vor dem BGH Erfolg. Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG, dass die Untersagung des Zusammenschlusses rechtmäßig war.

Das OLG habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass auf dem Fernsehwerbemarkt im Zeitpunkt des Zusammenschlussvorhabens ein marktbeherrschendes Oligopol bestanden habe. Dieses Oligopol sei von den Sendergruppen einerseits Pro Sieben, SAT1, Kabel 1 und N 24 sowie andererseits den zur Bertelsmann AG gehörenden Sendern RTL, VOX und n-tv gebildet worden und habe über einen gemeinsamen Marktanteil von über 80 Prozent verfügt. Die Prognose des OLG, es sei zu erwarten gewesen, dass durch den beabsichtigten Zusammenschluss von Springer und Pro Sieben/SAT 1 die marktbeherrschende Stellung dieses Oligopols auf dem Fernsehwerbemarkt verstärkt worden wäre, hielt der rechtlichen Nachprüfung durch den BGH stand.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.06.2010, KVR 4/09